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Der Lorscher Kodex (Codex I, p.252, Nr. 153) erwähnt eine herrschaftliche Mühle (molendinum dominicale) zu Winenheim, die um 1071 der Lorscher Probstei gehörte und unter dem Abt Folkland (1142-1149) samt dem Zehntrecht wieder im Besitz des Klosters gewesen ist. Über den Besitz dieser Mühle hat König Heinrich IV. festgesetzt, dass kein Abt ihn verringern, für sich selbst benutzen oder einem Ritter zu Lehen geben dürfe.
Die bedeutendste Mühle in Weinheim war zu allen Zeiten die Hildebrandsche Mühle. Im Verlauf ihres Bestehens hatte sie viele Namen, z. B. untere oder vordere Lohmühle, Weschenz Mühle, Mengesse Mühl, untere Mühle und Seitzenmühle. Die Mühle war ursprünglich eine Mahlmühle, später eine Lohmühle, dann Mahl-, Öl- und Schneidemühle wie auch Hanfbreche und Gipsmühle.
Karl Zinkgräf, der eine bedeutende Abhandlung über die Weinheimer Mühlen verfasst hat („Die ehrbare Bäcker- und Müllerzunft in Weinheim“), nimmt an, dass es sich bei dieser Mühle um die spätere Hildebrandsche Mühle handelte. Er behauptet auch, dass diese Mühle bereits zur Römerzeit bestand, was er aus dort gefundenen römischen Ziegeln und Münzen schließt und dass sie in der Lorscher Zeit von Mönchen bewirtschaftet wurde. Das ergebe sich aus den Fundamenten kleinerer viereckiger Kammern, die er für Mönchzellen hielt.
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